Mit den Grenzwerten, wie sie die europäische Trinkwasserrichtlinie
festlegte, soll sichergestellt werden, dass bei lebenslangem Genuss
eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist.
Die EU-Trinkwasserrichtlinie
von 1980 sah starre Grenzwerte vor, die nur in Ausnahmefällen
überschritten werden durften. Die Praxis hat gezeigt, dass die
Ausnahmeregelungen überarbeitet werden mussten. Die EU-Trinkwasserrichtlinie
von 1998 sieht daher ein System vor, in dem die zuständigen Behörden,
in Deutschland die Gesundheitsämter, unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmen von den Grenzwerten zulassen können. Dies ist nicht möglich
bei mikrobiellen Parametern. Bei den chemischen Parametern können die
Gesundheitsämter für einen Zeitraum von maximal drei Jahren Ausnahmen
zulassen. Diese Ausnahmen sind an strenge Voraussetzungen gekoppelt,
insbesondere müssen die Ursachen für die Grenzwertüberschreitung
festgestellt und Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.
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